Gesundheitsförderung
Artikel 102 dieses Gesetzes ist der Schulzahnmedizin gewidmet. Der Staatsrat hat die Organisation der Schulzahnmedizin sowie die vorbeugenden und therapeutischen Massnahmen in diesem Bereich in der Verordnung über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen vom 4. März 2009, geändert am 21. Dezember 2011, festgelegt.
Vereinbarung und Auftrag
Mit der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung, die ebenfalls den Leistungsauftrag beinhaltet, regeln die SDJ und der Kanton Wallis die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften.
Aufgaben gemäss der Kooperationsvereinbarung vom 25.10.2012
- Unterricht von Kindern und Jugendlichen in der Schule zur Mund- und Zahngesundheit, zur Prävention und zur Gesundheitsförderung im Allgemeinen, gemäss dem festgelegten Programm.
- Früherkennung, jährliche obligatorische Kontrolle
- Organisation und Verwaltung von Aufgaben, die zur Prophylaxe und Gesundheitsförderung zählen
- Information und Support für die Eltern
Finanzierung
Die direkten Kosten, die sich aus dem Auftrag ergeben, werden vollständig vom Staat übernommen (CHF 400'000.- pro Jahr). Die indirekten Kosten, wie die ständige Weiterbildung der Erzieherinnen für Mund- und Zahngesundheit und alle Verwaltungskosten in Verbindung mit dem Auftrag, werden gemäss den Bestimmungen des Kooperationsvertrags komplett von der SDJ übernommen.
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